Vereins- und Gewässerordnung

Gewässerschutz- und Angelverein Reinheim – Ueberau e.V.

§ 1 Allgemeines

  1. Der Gewässerschutz- und Angelverein Reinheim-Ueberau e.V. betreut die Pachtgewässer „Reinheimer Teich“, den „Wembach“ zwischen der Gemarkungsgrenze Reinheim/Ober-Ramstadt bis zur Mündung in die Gersprenz, den „Langen Graben“ zwischen dem „Wembach“ und dem „Landwehrgraben“, den „Landwehrgraben“ zwischen „Reinheimer Teich“ und der Gemarkungsgrenze Reinheim/Groß-Zimmern sowie den „Großen Mühlteich“ im Freizeitzentrum Georgenhausen. Weiter betreut wird der „Ludwigsteich Roßdorf“, der sich im Eigentum des Vereins befindet.
  2. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf den aktiven Schutz der Umwelt und der Natur (Flora und Fauna, vgl. dazu auch die Satzung) in/an den unter Ziffer 1 genannten Gewässern.
  3. Unter Beachtung der Verpflichtungen nach Ziffern 1 und 2 und den nachfolgenden Bestimmungen ist den aktiven Mitgliedern die ordnungsgemäße Ausübung der Sportfischerei in den genannten Gewässern mit Ausnahme des „Wembach“, des „Langen Graben“ und des „Großen Mühlteich“ gestattet. Die Fischerei am „Wembach“ und am „Langen Graben“ wird aus artenschutzfachlichen Gründen (Reproduktionsgewässer der heimischen Bachforelle, Wiederansiedlungsgewässer des Schlammpeitzgers) nicht gestattet. Der „Große Mühlteich“ dient als Rückzugsort für Fische aus dem „Ludwigsteich Roßdorf“, wenn dort Wasserknappheit herrscht.

§ 2 Erlaubnis zum Fischfang

  1. Das Fischen in den freigegebenen oben genannten Vereinsgewässern ist den Vereinsmitgliedern nur gestattet, wenn sie im Besitz
    a.) eines gültigen Fischereischeins (wird von der zuständigen Behörde ausgestellt, Voraussetzung: staatliche Fischerprüfung) und
    b.) eines gültigen Vereinsausweises sind (wird vom Verein ausgestellt).
  2. Das Angelrecht für das laufende Kalenderjahr wird erst mit der Zahlung des Jahresbeitrages und der Abgabe der vorjährigen Fangliste erworben. Die Beiträge sind – sofern keine Einzugsermächtigung erteilt ist – bis spätestens 31.12. für das darauffolgende Jahr im Voraus zu entrichten.
  3. Jugendliche unter 14 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen mit Sportfischerprüfung angeln.
  4. Für alle Gewässer werden keine Gastkarten ausgegeben.

§ 3 Sperrzeiten und Sperrfristen

  1. Das Gewässer „Reinheimer Teich“ ist mit Ausnahme der 3 Angelplätze am Parkplatz alljährlich in der Zeit vom 15. März bis 15. Juni (jeweils einschließlich) geschlossen und für jegliches Angeln gesperrt.
  2. Nach Abschluss des Anangelns bzw. Abangelns und nach Ende der Hegeangeln ist das Angeln gemäß § 4 / 3 gestattet.
  3. Das Eisangeln in den Vereinsgewässern ist verboten. Die geschlossene Eisdecke darf nicht beschädigt und nicht betreten werden.

§ 4 Mindestmaße, Fangbeschränkungen, Anfüttern

  1. Die gesetzlichen Schonzeiten sind in allen Vereinsgewässern einzuhalten. Ausnahme: der Zander
    (vereinseigene Schonzeit für Zander vom 15.03. bis 31.05.).
  2. In allen Vereinsgewässern sind folgende Mindestmaße einzuhalten:
    Aal 50 cm, Hecht 50 cm, Zander 50 cm, Karpfen (Wildformen) 45 cm, Schleie 30 cm, Rotfeder 20 cm, sonstige Fische gemäß gesetzlicher Regelung
  3. Erlaubt ist pro Kalendermonat und Gewässer das Mitnehmen folgender Fische:
    2 Zander, 4 Hechte, 4 Schleien, 2 Karpfen, Barsche und Weißfische unbegrenzt. Aale max.3 Stück pro Woche. Forellen: 3 Stück pro Tag, jedoch max. 6 Stück im Kalendermonat.
  4. Fische, die beim Gemeinschaftsangeln gefangen worden sind, werden nicht auf das Monatskontingent angerechnet. Sie sind jedoch in die Vereinsstatistik einzutragen.
  5. Fische, die während ihrer Schonzeit gefangen werden, sind unverzüglich schonend zurückzusetzen.
  6. Das Anfüttern beim An- und Abangeln ist nicht erlaubt.
  7. Das Anfüttern am Gewässer „Reinheimer Teich“ ist grundsätzlich nicht erlaubt.

§ 5 Gewässerfremde Fische

Zur vorbeugenden Abwendung der Gefahr einer Einschleppung von Fischkrankheiten in unsere Gewässer wird das Raubfischangeln mit „fremden“ Köderfischen untersagt. Es dürfen nur Köderfische verwendet werden, die aus demselben Gewässer stammen.

§ 6 Angelausrüstung, Geräte

  1. Erlaubt sind 2 Angelruten. Ausnahme: am Reinheimer Teich wird eine 3. Angelrute, ausschließlich für den Fang von Welsen, erlaubt. Diese muss zum Schutz anderer Fischarten ausschließlich mit einem toten Köderfisch von mindestens 15 cm bestückt sein. Die 3. Rute muss eine spezielle Wallerrute (Wurfgewicht mind. 150 Gramm) und entsprechender Rolle mit geflochtener Schnur sein. Es dürfen nur einwandfreie, funktionstüchtige Angelgeräte benutzt werden.
  2. Während der gesetzlichen Hechtschonzeit ist das Angeln auf Wels mit totem Köderfisch untersagt.
  3. Das Angeln mit Drillings- oder Zwillingshaken ist verboten. Ausnahme ist das Angeln mit Kunstködern (Blinker, Spinner, Wobbler etc.)
  4. Die Benutzung von verchromten oder vernickelten Haken ist nicht gestattet.
  5. Die Ausrüstung des Sportfischers muss neben den eigentlichen Fanggeräten mindestens folgende Geräte einschließen: Hebkescher, Hakenlöser bzw. Zange, Fischmesser, Schlagholz, Maßband und Waage.

§ 7 Behandlung der gefangenen Fische

  1. Gehakte Fische sind stets mit dem Hebkescher zu landen. Sie sind sofort mit angefeuchteten Händen schonend vom Haken zu lösen und zu versorgen. Fische müssen grundsätzlich waidgerecht behandelt werden.
  2. Das Zurücksetzen von massigen Fischen ist grundsätzlich unzulässig.
  3. Untermassige Fische sind unverzüglich wieder in das Gewässer zurückzusetzen.
  4. Fische, die während ihrer Schonzeit gefangen werden, sind unverzüglich zurückzusetzen, auch wenn sie verletzt sind.
  5. Fische, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen vorübergehend in Setzkeschern gehältert werden. Setzkescher müssen mindestens 3,50 m lang sein und einen Ringdurchmesser von mindestens 0,5 m aufweisen.
  6. Die für den Verzehr bestimmten Fische sind waidgerecht zu töten.
  7. Die Fanglisten sind beim Angeln mitzuführen. Der Tagesfang ist sofort in die Fanglisten einzutragen. Die Fanglisten sind zwingend bis spätestens 31.01. für das abgelaufene Jahr beim zuständigen Gewässer- oder Teichwart abzugeben.
  8. Das Ausnehmen der getöteten Fische am Gewässer ist nicht zulässig.

§ 8 Allgemeines Verhalten am Gewässer

  1. Die Vereinsmitglieder und die sie begleitenden Personen (am „Reinheimer Teich“ nicht zulässig) sind verpflichtet, sich an den Gewässern absolut ruhig zu verhalten. Die Angelplätze sind sauber zu verlassen, auch wenn sie verschmutzt angetroffen wurden. Die Pflicht zur Sauberhaltung gilt auch für Vereinsmitglieder, die nicht zum Angeln an die Vereinsgewässer kommen.
  2. Das „Verbreitern“ der vorhandenen Angelstellen am „Reinheimer Teich“ durch Schneiden des Schilfgürtels oder dgl. ist auf eine maximale Breite von 2,50 m begrenzt. Unzulässig ist die „Neuanlage“ von Angelplätzen.
  3. Am „Reinheimer Teich“ gilt die Naturschutzgebietsverordnung (siehe auch Hinweistafel am Parkplatz und die bei der Einweisung ausgehändigte NSG Verordnung). Das Verlassen des Dammweges ist untersagt. Ausnahme davon ist das Uferbetretungsrecht von Vereinsmitgliedern auf der Angelstrecke des Vereins im Rahmen der Ausübung der ordnungsgemäßen Sportfischerei. Nichtanglern ist das Betreten des Ufers untersagt.
  4. Es dürfen nur die angelegten Wege und Plätze an den Gewässern benutzt werden. Brut-, Rast- und Schlafplätze von Tieren sowie Nistkästen sind zu respektieren. Bei der Auswahl des Angelplatzes ist ein ausreichender Abstand zu wahren.
  5. Es ist nicht erlaubt, die Angelgeräte ohne Aufsicht im Wasser zu lassen.

§ 9 Wetterschutz/ Ruhemöglichkeiten (gilt nur für das Naturschutzgebiet Reinheimer Teich)

  1. Als Wetterschutz dürfen sogenannte Anglerschirme mit Überwurf benutzt werden. Diese bestehen aus einem übergroßen Schirm (Anglerschirm) und einem Umhang (Überwurfplane), der maximal drei Seiten des Zeltes umschließen darf. Der max. Schirm-Durchmesser (oben oder unten) wird auf 3 Meter begrenzt.
    Die Frontseite des Schirmzelts ist dabei immer offen zu halten. Weiter ist eine Bodenplane/Zeltboden nicht erlaubt. Zur Veranschaulichung sind die Bilder 1 und 2 beigefügt, siehe Download.
  2. Als Ruhemöglichkeit wird eine sogenannte Karpfenliege erlaubt. Die Karpfenliege darf aber nur nach Sonnenuntergang aufgestellt und genutzt werden. Spätestens bei Sonnenaufgang ist die Liege zu entfernen. Diese Regelung gilt für alle Jahreszeiten, d. h. im Sommer ist der Nacht-Zyklus kürzer als im Winter und somit ist die Liege im Sommer später aufzubauen und früher wieder zu entfernen. Um hier Eindeutigkeit zu haben, wird sich am Sonnen/Mondkalender orientiert.

§ 10 Gewässerkontrollen

  1. Den Kontrolleuren sowie jedem Mitglied ist auf Verlangen das Angelgerät, Vereinsausweis, Jahresfischereischein und die gefangenen Fische sowie die Fangstatistik vorzuzeigen.
  2. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, auf Verstöße an den Gewässern hinzuweisen und dies dem Vorstand zu melden.
  3. Schwarzangeln ist beim Vorstand und der Polizei anzuzeigen.

§ 11 Ahndungen gegen Zuwiderhandlungen

  1. Zuwiderhandlungen gegen die Gewässerordnung und den damit verbundenen weiteren Anordnungen/Beschlüssen aus den Rundschreiben können mit
    a) Verwarnung
    b) Zeitlich begrenztem Gewässerverbot
    c) Ausschluss aus dem Verein
    geahndet werden.
  2. Über die Ahndung entscheidet der Vorstand gemäß der gültigen Satzung des Vereins.

§ 12 Schlussbestimmungen

Diese Gewässerordnung wurde am 01.06.2021 anlässlich der Vorstandssitzung beraten und beschlossen und tritt am folgenden Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Diese Gewässerordnung ersetzt die Gewässerordnung vom 09.03.2018.

Reinheim, den 01.06.2021

Für den Vorstand:
Harald Heiligenthal (Vorsitzender)
Richard Best (Rechner)

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